Wussten Sie schon, dass die Mindestlagerzeit Ihres Gärrests/-Substrats zukünftig von 6 auf mindestens 9 Monate erhöht wird?
Eine entsprechende Verordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen = AwSV) mit einem darauf basierenden Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2014 wurde hierfür erstellt bzw. liegt entsprechend vor (siehe Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF) [Seite 23, § 23] und den Beschluss des Bundesrates: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF) [Seite 18, Punkt 11]).
Die vorhandene Lagerkapazität reicht nicht mehr aus und zusätzlicher Lagerbedarf durch den Bau eines Gärrestbehälters wird erforderlich / unumgänglich.
In diesem Fall sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Die hierfür erforderlichen Leistungen, wie z.B. bereits im Vorfeld die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität und damit die Bestimmung der Dimension des benötigten Gärrestlagers, erbringen wir gerne für Sie.
Bei der Bewältigung dieser Aufgabe (d.h. bei der Erweiterung Ihrer bestehenden Biogasanlage um einen Gärrestbehälter) unterstützen wir Sie gerne. Wir können hierbei entweder als Generalunternehmer agieren oder auf Wunsch auch nur einzelne Komponenten, die mit dem Bau eines Gärrestlagers einhergehen, anbieten.Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF)
Beschluss des Bundesrates: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF)