Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fassung Juli 2015
1. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber soweit sie Unternehmer sind. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit nicht, als die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages oder etwaiger zukünftiger Verträge, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Leistungen vollständig, mängelfrei und funktionstüchtig erbringen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen durch geschulte Fachkräfte durchzuführen. Er hat das Recht, Dritte mit der Ausführung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Diese Subunternehmen werden dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben. Weiterhin bestätigt der Auftragnehmer, dass die Anlage nach Erbringung der im Angebot aufgeführten Leistungen, bzw. nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten, funktional und abnahmefähig sein wird.
4. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eine Abschlagszahlung für die Lieferung übereigneter oder per Gesetz ins Eigentum übergegangener Gegenstände zu verlangen.
Gewährleistung 5.1
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Insbesondere wird bei Inspektionen oder Wartungen gewährleistet, dass die anlässlich dieser Tätigkeit gelieferten Teile frei von Mängeln in Bezug auf Material, Ausführung und Rechten Dritter sind.
5.2.
Die Gewährleistung wird ausschließlich durch Nachbesserung oder Neulieferung von Teilen erbracht. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber die Minderung der Vergütung verlangen.
5.3.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen.
5.4.
Weitergehende Ansprüche (auch Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, soweit sich aus Ziffer 6. dieser Bedingungen nichts anderes ergibt. Insbesondere kann Ersatz von Folgekosten wegen mangelhafter Leistung nur verlangt werden, wenn diese auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung beruht, soweit nicht gemäß Ziffer 6. dieser Vereinbarung eine weitergehende Haftung gegeben ist.
5.5.
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden.
5.6.
Die Inanspruchnahme wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft setzt voraus, dass die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.
5.7.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu melden. Erkennbar ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
5.8.
Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Auftraggebers, sowie auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für bereit gestellte Teile des Auftraggebers und gebrauchte Gegenstände, die nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber geliefert wurden. Für die vorgenannten Gegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
Haftung
Eine über die Gewährleistung hinausgehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen sowie ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer beruhen. Gleiches gilt für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 5.5.
Rechnungen und Zahlungen
Jede Rechnung ist innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen können nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.