Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung Juli 2015

1. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die­sen Ver­trag zwi­schen Auftragnehmer und Auf­trag­ge­ber so­weit sie Un­ter­neh­mer sind. Sie gel­ten auch für alle in Zukunft zwischen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber ab­ge­schlos­se­nen Verträge. Die Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gelten nur in­so­weit nicht, als die Parteien im Einzelfall eine hier­von ab­wei­chen­de Re­ge­lung ge­trof­fen haben.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf­trag­ge­bers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Ver­trags­be­stand­teil die­ses Ver­tra­ges oder et­wai­ger zu­künf­ti­ger Ver­trä­ge, auch wenn der Auftragnehmer die­sen Bedingungen nicht aus­drück­lich wi­der­spricht.

3. Um­fang der Leistungen

Der Auf­trag­neh­mer wird die ihm über­tra­ge­nen Leis­tun­gen voll­stän­dig, män­gel­frei und funk­ti­ons­tüch­tig er­brin­gen. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die Leis­tun­gen durch ge­schul­te Fach­kräf­te durch­zu­füh­ren. Er hat das Recht, Drit­te mit der Aus­füh­rung der ver­trag­li­chen Leis­tung zu be­auf­tra­gen. Die­se Sub­un­ter­neh­men wer­den dem Auf­trag­ge­ber vor Be­ginn der Ar­bei­ten be­kannt ge­ge­ben. Wei­te­rhin be­stä­tigt der Auftragneh­mer, dass die An­la­ge nach Er­brin­gung der im An­ge­bot auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen, bzw. nach Durch­füh­rung der ent­spre­chen­den Ar­bei­ten, funk­tio­nal und ab­nah­me­fä­hig sein wird.

4. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung Eigentum des Auf­trag­neh­mers, so­weit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus ge­setz­li­chen Grün­den statt­fin­det. Der Auf­trag­neh­mer ist je­doch be­rech­tigt, eine Ab­schlags­zah­lung für die Lie­fe­rung über­eig­ne­ter oder per Ge­setz ins Ei­gen­tum über­ge­gan­ge­ner Ge­gen­stän­de zu ver­lan­gen.

Ge­währ­leis­tung 5.1

Der Auf­trag­ne­hmer über­nimmt die Ge­währ­leis­tung, dass sei­ne Leis­tung zur Zeit der Ab­na­hme die ver­trag­lich zu­ge­si­cher­ten Ei­gen­schaf­ten hat, den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik ent­spricht und nicht mit Feh­lern be­haf­tet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem ge­wöhn­li­chen oder dem nach dem Ver­trag vo­raus­ge­setz­ten Ge­brauch auf­he­ben oder min­dern. Ins­be­son­de­re wird bei In­spek­tio­nen oder War­tun­gen ge­währ­leis­tet, dass die an­läss­lich die­ser Tä­tigkeit ge­lie­fer­ten Tei­le frei von Män­geln in Be­zug auf Ma­te­ri­al, Aus­füh­rung und Rechten Drit­ter sind.

5.2.

Die Ge­währ­leis­tung wird aus­schließ­lich durch Nach­bes­se­rung oder Neu­lie­fe­rung von Tei­len er­bracht. Wei­ter­ge­hen­de Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Ist die Be­sei­ti­gung des Man­gels unmög­lich oder wür­de sie ei­nen un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­hen Auf­wand er­for­dern und wird sie des­halb vom Auf­trag­neh­mer ver­wei­gert, so kann der Auf­trag­ge­ber die Min­de­rung der Ver­gü­tung ver­lan­gen.

5.3.

Kommt der Auf­trag­neh­mer der Auf­for­de­rung zur Män­gel­be­sei­ti­gung in ei­ner vom Auf­trag­ge­ber ge­setz­ten Frist nicht nach, so kann der Auf­trag­ge­ber die Män­gel auf Kos­ten des Auf­trag­neh­mers be­sei­ti­gen las­sen. Die Frist muss min­des­tens sechs Wo­chen be­tra­gen.

5.4.

Wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che (auch Man­gel­fol­ge­schä­den) sind aus­ge­schlos­sen, so­weit sich aus Zif­fer 6. die­ser Be­din­gun­gen nichts an­de­res er­gibt. Ins­be­son­de­re kann Er­satz von Fol­ge­kos­ten we­gen man­gel­haf­ter Leis­tung nur ver­langt wer­den, wenn die­se auf grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Ver­let­zung be­ruht, so­weit nicht ge­mäß Zif­fer 6. die­ser Ver­ein­ba­rung ei­ne wei­ter­ge­hen­de Haf­tung ge­ge­ben ist.

5.5.

Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auf­trag­ge­ber Nach­er­fül­lung verlangen. Wird der Man­gel durch die Nach­er­fül­lung des Auftragnehmers nicht be­sei­tigt, kann der Auf­trag­ge­ber die Ver­gü­tung des Auftragnehmers min­dern. Weitere Ge­währ­leis­tungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber vorbehaltlich der nach­fol­gen­den Regelung zur Haf­tung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist be­trägt ein Jahr, es sei denn, Ge­gen­stand des Vertrages ist ein Bau­werk oder ein Werk, des­sen Er­folg in der Erbringung von Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­leis­tun­gen hierfür be­steht. Ein offensichtlicher Man­gel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Be­ginn der Ge­währ­leis­tungs­frist gerügt werden.

5.6.

Die In­an­spruch­na­hme we­gen Feh­lens ei­ner zu­ge­si­cher­ten Ei­gen­schaft setzt vo­raus, dass die Zu­si­che­rung schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

5.7.

Er­kenn­ba­re Män­gel sind un­ver­züg­lich, nicht er­kenn­ba­re Män­gel un­ver­züg­lich nach Fest­stel­lung schrift­lich zu mel­den. Erkennbar ist ein Man­gel, der ei­nem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Un­ter­su­chung der erbrachten Leistungen auffällt.

5.8.

Ei­ne Haf­tung für Min­de­rung oder Weg­fall der Ge­brauchs­taug­lich­keit so­wie für Schä­den, die auf Nicht­be­ach­tung der Be­die­nungs-, War­tungs- und Ein­bau­an­lei­tungen, auf un­sach­ge­mä­ße Verwen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. In­be­trieb­set­zung durch den Auf­trag­ge­ber oder Drit­te, na­tür­li­che Ab­nut­zung, feh­ler­haf­te Be­hand­lung, über­mä­ßi­ge Be­an­spru­chung, un­zu­tref­fen­de, feh­ler­hafte oder un­zu­rei­chen­de An­ga­ben über die be­ab­sich­tig­ten Be­triebs­be­din­gun­gen und sons­ti­ge fal­sche An­ga­ben des Auf­trag­ge­bers, so­wie auf vom Auf­trag­ge­ber oder Drit­ten vor­ge­nom­me­nen Ein­grif­fe in den Lie­fer­ge­gens­tand zu­rück­zu­füh­ren sind, ist aus­ge­schlos­sen. Glei­ches gilt für be­reit ge­stell­te Tei­le des Auf­trag­ge­bers und ge­brauch­te Ge­gen­stän­de, die nach Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber ge­lie­fert wur­den. Für die vor­ge­nann­ten Ge­gen­stän­de über­nimmt der Auf­trag­neh­mer kei­ne Ge­währ­leis­tung.

Haftung

Ei­ne über die Ge­währ­leis­tung hi­naus­ge­hen­de Haf­tung über­nimmt der Auf­trag­neh­mer nicht. Dies gilt auch für Pflicht­ver­let­zun­gen ei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Die­ser Aus­schluss gilt nicht für die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, die auf ei­ner fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Auftragnehmers oder ei­ner vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Auftragnehmers be­ru­hen so­wie ei­n Aus­schluss oder ei­ne Be­gren­zung der Haf­tung für sons­ti­ge Schä­den, die auf ei­ner grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Auftragnehmers oder auf ei­ner vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Auftragnehmer be­ru­hen. Glei­ches gilt für die Ver­kür­zung der Ge­währ­leis­tungs­frist ge­mäß Zif­fer 5.5.

Rechnungen und Zahlungen

Jede Rechnung ist in­ner­halb von sie­ben Ta­gen ab Rechnungsdatum oh­ne Abzug zu be­zah­len. Rech­nun­gen kön­nen nur bis zum Ab­lauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auf­trag­ge­ber be­an­stan­det wer­den. Eine Be­an­stan­dung hat schrift­lich zu erfolgen.

Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages ist nur mög­lich, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt. Die Kün­di­gung ist nur wirksam, wenn sie schrift­lich erfolgt.

Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die For­de­rung ge­gen den Auftragnehmer un­be­strit­ten ist, das Be­ste­hen dieser For­de­rung in ei­nem Rechts­streit festgestellt wur­de oder ein sol­cher Rechts­streit entscheidungsreif ist.

Weitere Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutsch­land. Für even­tu­el­le Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag er­ge­ben oder mit ihm in Zu­sam­men­hang ste­hen, ist das Gericht zu­stän­dig, in des­sen Ge­richts­be­zirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Än­de­run­gen und Er­gän­zun­gen sowie die Auf­he­bung des Ver­tra­ges be­dür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung die­ser Schrift­form­klau­sel. Sollten einzelne Be­stim­mun­gen des Vertrages ein­schließ­lich der vor­ste­hen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen oder Tei­le hier­von un­wirk­sam sein oder wer­den oder sollte der Ver­trag Lücken ent­hal­ten, wird da­durch die Wirksamkeit der übrigen Be­stim­mun­gen nicht be­rührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Par­tei­en die­je­ni­ge wirk­sa­me Bestimmung ver­ein­ba­ren, wel­che dem Sinn und Zweck der un­wirk­sa­men Be­stim­mung am nächs­ten kommt, im Falle von Lücken die­je­ni­ge Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges ein­schließ­lich der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ver­nünf­ti­ger Wei­se ver­ein­bart worden wäre, hätte man diese An­ge­le­gen­heit von vorn­he­rein bedacht.

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